Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 118b Übergangsregelung zur Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines Betreibers von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/118b?asof=2021-03-05#abs-1 (1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 3 ausnahmsweise Eigentümer von Batteriespeicheranlagen sein oder Batteriespeicheranlagen errichten oder betreiben, wenn er dies bei der Regulierungsbehörde beantragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/118b?asof=2021-03-05#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung, wenn
Die Genehmigung ist auf den üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraum der Batteriespeicheranlage zu befristen. Sie wird mit Anschluss der Batteriespeicheranlage an das Elektrizitätsversorgungsnetz wirksam, wenn die Investitionsentscheidung des Übertragungsnetzbetreibers für die Batteriespeicheranlage bis zum 31. Dezember 2024 getroffen wurde und der Anschluss spätestens zwei Jahre danach erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/118b?asof=2021-03-05#abs-3 (3) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben in Bezug auf die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 2 zu machen.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 118b geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 118b neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.