Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/58b#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen werden. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/58b#abs-2 (2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/58b#abs-3 (3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen wird dadurch gefährdet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/58b#abs-4 (4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln:
In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten wird die Bundesnetzagentur über die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur dann informiert, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur geboten sind.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 58b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2403)
BGBl. I S. 2403
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