Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
EnVKV§ 3 Kennzeichnungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Hamm, 26.07.2012 – I-4 U 16/12
- LG Erfurt, 13.07.2010 – 1 HK 5/10
- KG, 30.04.2013 – 5 U 35/12
- OLG Frankfurt am Main, 02.11.2017 – 6 U 166/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.09.2013 – 4 U 58/13Wettbewerbsrecht: Fälligkeit des Anspruchs auf Freistellung von Abmahnkosten unabhängig von einer vorherigen Rechnungslegung des Rechtsanwalts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Stuttgart, 13.06.2013 – 2 U 12/12Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/3#abs-1 (1) Energieverbrauchsrelevante Produkte, die für den Endverbraucher am Verkaufsort zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder zu ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/3#abs-2 (2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 oder der Anlage 2 bei den einzelnen Arten von energieverbrauchsrelevanten Produkten die Kennzeichnung vorgenommen werden muß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/3#abs-3 (3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/3#abs-4 (4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist.