Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger gemäß § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind berechtigt, auf Heizgeräten nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wenn sie mit dem Eigentümer oder Mieter des jeweiligen Gerätes in einem bestehenden Vertragsverhältnis mit Bezug zu den Heizgeräten oder zur energetischen Sanierung des Gesamtgebäudes stehen oder wenn sie vom Eigentümer oder Mieter mit der Untersuchung der Heizgeräte beauftragt worden sind. Bei der Anbringung des Etiketts sind die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiketten nur nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage 3 vergeben.
Änderungsverlauf
-
08.08.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1728)
BGBl. 2020 I S. 1728
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.