Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG§ 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten
Stand: 06.08.2026
Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 geltenden Fassung einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des 23. August 2026 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen.
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Änderungsverlauf
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1728)
BGBl. 2020 I S. 1728
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