Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

EnVKG

§ 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten

Stand: 06.08.2026

Bund4 Fassungen1 Entscheidung

Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 geltenden Fassung einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des 23. August 2026 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen.

§ 15