Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

EnVKG

§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung

Stand: 21.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1a.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energiekostenvergleich angebracht ist,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet,
4.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, oder
5.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/15#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/15#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 geahndet werden können.

§ 14 § 16