Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
Stand: 21.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/15#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/15#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 geahndet werden können.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
BGBl. 2021 I S. 3026 Gesetzgebungsmaterialien
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2194)
BGBl. 2015 I S. 2194
BGBl. 2015 I S. 2194 Gesetzgebungsmaterialien
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 337 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.