Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
EnSTransV§ 9 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die Übermittlung der vorgenannten Daten an die Kommission obliegt. Diese Stelle ist das Bundesministerium der Finanzen. Es kann die Aufgabe auf die Generalzolldirektion übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zollverwaltung kann dem Statistischen Bundesamt bereits aufbereitete und anonymisierte Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für statistische Zwecke übermitteln, soweit dies nach dem Bundesstatistikgesetz zulässig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zollverwaltung darf bereits aufbereitete und anonymisierte Daten nur dann an andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen zu statistischen Zwecken übermitteln, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2242)
BGBl. 2022 I S. 2242
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.