Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

EnSTransV

§ 9 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die Übermittlung der vorgenannten Daten an die Kommission obliegt. Diese Stelle ist das Bundesministerium der Finanzen. Es kann die Aufgabe auf die Generalzolldirektion übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zollverwaltung kann dem Statistischen Bundesamt bereits aufbereitete und anonymisierte Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für statistische Zwecke übermitteln, soweit dies nach dem Bundesstatistikgesetz zulässig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zollverwaltung darf bereits aufbereitete und anonymisierte Daten nur dann an andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen zu statistischen Zwecken übermitteln, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.

§ 8 § 10