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§ 8 EnSTransV — Verarbeitung der erhobenen Daten

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten.

(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.