Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
EnSTransV§ 5 Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 haben Begünstigte, denen eine Steuerentlastung ausgezahlt worden ist, für jeden Entlastungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Erklärung abzugeben. Die Erklärung ist einmal jährlich abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Erklärung sind für jeden Entlastungstatbestand die folgenden Angaben zu machen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten gegenüber der Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2242)
BGBl. 2022 I S. 2242
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.