Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 7 Abschlagszahlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/7?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des anspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Abschlagszahlungen können auch einen negativen Wert annehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/7?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbedarf entsprechen. Soweit sich die Höhe und die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergeben, sind die Abschlagszahlungen in zwölf gleichen Teilen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/7?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesrepublik Deutschland können eine Anpassung der Höhe und der Fälligkeit der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 dies erforderlich macht. Eine Anpassung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn die Salden der Bankkonten über einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher Höhe unterhalb oder oberhalb der erforderlichen Liquidität liegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/7?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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