Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 65 Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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