Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 64 Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
Stand: 23.12.2025
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.