Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 59 Information der Bundesnetzagentur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/59?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die nach § 47 zu führenden Bankkonten folgende Daten übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/59?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/59?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/59?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach § 52 erhalten, die Angaben nach § 50 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Endabrechnungen zu den Umlagezahlungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Angaben bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. Für Verteilernetzbetreiber ist Satz 1 entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass eine Vorlagepflicht nur auf Verlangen der Bundesnetzagentur besteht und die Frist zur Vorlage sich auf den 31. Mai eines Kalenderjahres verschiebt. Die Daten nach diesem Absatz werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/59?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis zum 25. Oktober der Bundesnetzagentur übermitteln.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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