Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 51 Übertragungsnetzbetreiber
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51#abs-2 (2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a eingeflossen sind, anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51#abs-3 (3) Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2
Für die Bestimmung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51#abs-4 (4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51#abs-5 (5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51#abs-6 (6) Für die Zwecke des § 50 Nummer 3 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 57 Satz 1 Nummer 2 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netzbetreiber unverzüglich mit.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51#abs-7 (7) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Ermittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezogener Form.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51#abs-8 (8) Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.