Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz

EnFG

§ 58 Behörden der Zollverwaltung

Stand: 01.01.2023

Bund

Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen mitzuteilen.

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