Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 51 Übertragungsnetzbetreiber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind auch anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2
Für die Bestimmung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und der Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben und den Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51?asof=2023-01-01#abs-6 (6) Für die Zwecke des § 50 Nummer 3 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 57 Satz 1 Nummer 2 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netzbetreiber unverzüglich mit.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51?asof=2023-01-01#abs-7 (7) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Ermittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezogener Form.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/51?asof=2023-01-01#abs-8 (8) Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.
Änderungsverlauf
-
21.02.2025 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
-
08.05.2024 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.