Gesetze / Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
ElektroStoffV§ 7 Verpflichtungen des Importeurs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/7#abs-1 (1) Der Importeur muss sich, bevor er ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, vergewissern, dass der Hersteller durch ein Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 nachgewiesen hat, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt. Hierbei hat der Importeur insbesondere zu prüfen, ob
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt, darf der Importeur dieses Gerät nicht in Verkehr bringen. Er informiert hierüber den Hersteller und die zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/7#abs-2 (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Importeur in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Importeur unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss er das Elektro- oder Elektronikgerät erforderlichenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/7#abs-3 (3) Der Importeur muss ein Verzeichnis der von ihm importierten nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen von Elektro- und Elektronikgeräten führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/7#abs-4 (4) Der Importeur hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die zuständigen Behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/7#abs-5 (5) Der Importeur muss sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies nicht möglich ist, muss der Importeur diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/7#abs-6 (6) Der Importeur ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den Anforderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Der Importeur hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung einhält.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 ElektroStoffV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 19.11.2018 – 4 K 2044/17 ZZitiert von 1
- OLG Köln, 25.10.2017 – 6 U 194/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 28.07.2017 – 6 U 193/16Zitiert von 16
- LG GieBen, 10.11.2014 – 8 O 43/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.10.2014 – I-15 U 99/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.10.2014 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2014 (BGBl. I 1592)
BGBl. 2014 I S. 1592
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.