Gesetze / Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
ElektroStoffV§ 6 Ermächtigung eines Bevollmächtigten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/6#abs-1 (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten ermächtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/6#abs-2 (2) Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/6#abs-3 (3) Nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden kann vom Hersteller
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/6#abs-4 (4) Der Bevollmächtigte muss die ihm übertragenen Aufgaben gegenüber den Marktüberwachungsbehörden wahrnehmen.