Gesetze / Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

ElektroStoffV

§ 6 Ermächtigung eines Bevollmächtigten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/6#abs-1 (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten ermächtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/6#abs-2 (2) Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

1.
Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Elektro- oder Elektronikgeräteserie,
2.
auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde zum Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit dieser Verordnung und
3.
auf Verlangen der zuständigen Behörde Zusammenarbeit mit dieser Behörde bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/6#abs-3 (3) Nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden kann vom Hersteller

1.
die Verpflichtung gemäß § 4 Absatz 1 und
2.
die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/6#abs-4 (4) Der Bevollmächtigte muss die ihm übertragenen Aufgaben gegenüber den Marktüberwachungsbehörden wahrnehmen.

§ 5 § 7