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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1592

BGBl. 2014 I S. 1592 · 13.461 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1592
                                                Erste Verordnung
                         zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung1
                                                              Vom 6. Oktober 2014

1
    Die Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten
    Richtlinien der Kommission:
    Delegierte Richtlinie 2014/1/EU der Kommission vom 18. Oktober
    2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
    schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
    Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als
    Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager
    und Verschleißflächen in medizinischen Geräten (ABl. L 4 vom
    9.1.2014, S. 45);
    Delegierte Richtlinie 2014/2/EU der Kommission vom 18. Oktober
    2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
    schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
    Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium
    in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis
    zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar
    2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen (ABl. L 4
    vom 9.1.2014, S. 47);
    Delegierte Richtlinie 2014/3/EU der Kommission vom 18. Oktober
    2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
    schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
    Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiace-
    tatmarker zur Verwendung in stereotaktischen Kopfrahmen bei der
    Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie
    in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapie-
    geräte (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 49);
    Delegierte Richtlinie 2014/4/EU der Kommission vom 18. Oktober
    2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
    schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
    Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur
    Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und
    Stahl in Röntgenbildverstärkern (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 51);

    Delegierte Richtlinie 2014/5/EU der Kommission vom 18. Oktober

    2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
    schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
    Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lo-
    ten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elek-
    trischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen
    von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,
    in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft
    bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und
    Lagerbedingungen verwendet werden (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 53);
    Delegierte Richtlinie 2014/6/EU der Kommission vom 18. Oktober
    2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
    schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
    Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in
    Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht-
    magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temperatur
    von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen
    verwendet werden (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 55);
    Delegierte Richtlinie 2014/7/EU der Kommission vom 18. Oktober
    2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
    schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
    Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lo-
    ten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elek-
    tronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von
    elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckver-
    bindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius
    von 1 m um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Gerä-
    ten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den
    Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patientenmonitore,
    oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 m Abstand von den Außen-
    flächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strah-
    lentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie (ABl. L 4
    vom 9.1.2014, S. 57);
    Delegierte Richtlinie 2014/8/EU der Kommission vom 18. Oktober
    2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
    schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
    Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lo-
    ten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktel-
    lurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 59);

Delegierte Richtlinie 2014/9/EU der Kommission vom 18. Oktober
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und
Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleiten-
den magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren,
NMR-Detektoren (Kernspinresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fou-
rier-Transform-Massenspektrometer) (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 61);
Delegierte Richtlinie 2014/10/EU der Kommission vom 18. Oktober
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Le-
gierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühl-
köpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden
und/oder in kryogen gekühlten Potentialausgleichssystemen, in me-
dizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und
Kontrollinstrumenten in der Industrie (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 63);
Delegierte Richtlinie 2014/11/EU der Kommission vom 18. Oktober
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswer-
tiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung
von Fotokathoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember
2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den
Verkehr gebrachte Röntgenanlagen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 65);

Delegierte Richtlinie 2014/12/EU der Kommission vom 18. Oktober
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lo-
ten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten
für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissions-

tomographen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 67);

Delegierte Richtlinie 2014/13/EU der Kommission vom 18. Oktober
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lo-
ten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizin-
produkten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/42/EWG mit Aus-
nahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren (ABl. L 4 vom 9.1.2014,
S. 69);
Delegierte Richtlinie 2014/14/EU der Kommission vom 18. Oktober
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
schritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die
Verwendung von 3,5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockel-
ten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke
< 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr (ABl.
L 4 vom 9.1.2014, S. 71);

Delegierte Richtlinie 2014/15/EU der Kommission vom 18. Oktober
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cad-
mium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen,
die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizini-
schen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den
Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, so-
fern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen
zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitge-
teilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden (ABl. L 4 vom 9.1.2014,
S. 73);
Delegierte Richtlinie 2014/16/EU der Kommission vom 18. Oktober
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als
Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Ba-
riumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5:Pb) enthaltende Lampen zur extra-
korporalen Photopherese verwendet werden (ABl. L 4 vom 9.1.2014,
S. 75).
BGBl. 2014, Seite 1593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1593
  Auf Grund
– des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1
  jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirt-
  schaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
  S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wah-
  rung der Rechte des Bundestages und zu § 24 Num-
  mer 1 und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise,

– des § 8 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 Buch-
  stabe e des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. No-
  vember 2011 (BGBl. I S. 2179) in Verbindung mit § 1
  Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
  vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
  Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I
  S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Um-
  welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
  und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft
  und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung
  und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Ver-
  kehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesminis-
  terium der Verteidigung nach Anhörung des Aus-
  schusses für Produktsicherheit:

                       Artikel 1
  Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 8 werden die Wörter „im Geltungsbe-
     reich dieser Verordnung“ gestrichen.
  b) In Nummer 10 werden die Wörter „im Geltungs-
     bereich dieser Verordnung“ durch die Wörter „auf

     dem Markt der Europäischen Union“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „delegierte
   Richtlinie 2012/50/EU der Kommission vom 10. Ok-
   tober 2012 zur Änderung des Anhangs III der Richt-
   linie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und
   des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwen-
   dungen von Blei zwecks Anpassung an den techni-
   schen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 16)
   und die delegierte Richtlinie 2012/51/EU der Kom-

    mission zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie
    2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des
    Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendun-
    gen von Cadmium zwecks Anpassung an den tech-
    nischen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012,
    S. 18)“ durch die Wörter „delegierte Richtlinie
    2014/1/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 45), die dele-
    gierte Richtlinie 2014/2/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014,
    S. 47), die delegierte Richtlinie 2014/3/EU (ABl. L 4
    vom 9.1.2014, S. 49), die delegierte Richtlinie
    2014/4/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 51), die dele-
    gierte Richtlinie 2014/5/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014,
    S. 53), die delegierte Richtlinie 2014/6/EU (ABl. L 4
    vom 9.1.2014, S. 55), die delegierte Richtlinie
    2014/7/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 57), die dele-
    gierte Richtlinie 2014/8/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014,
    S. 59), die delegierte Richtlinie 2014/9/EU (ABl. L 4
    vom 9.1.2014, S. 61), die delegierte Richtlinie
    2014/10/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 63), die
    delegierte Richtlinie 2014/11/EU (ABl. L 4 vom
    9.1.2014, S. 65), die delegierte Richtlinie 2014/12/EU
    (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 67), die delegierte Richt-
    linie 2014/13/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 69), die
    delegierte Richtlinie 2014/14/EU (ABl. L 4 vom
    9.1.2014, S. 71), die delegierte Richtlinie 2014/15/EU
    (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 73) und die delegierte
    Richtlinie 2014/16/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 75)“
    ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
       das Wort „und“ ersetzt.
    b) Nummer 3 wird aufgehoben.

    c) Nummer 4 wird Nummer 3 und nach der Angabe

       „1“ wird die Angabe „und 2“ eingefügt.

4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird vor den Wörtern „dieses
   Gerät zurücknehmen“ das Wort „erforderlichenfalls“
   eingefügt.

                        Artikel 2
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Berlin, den 6. Oktober 2014
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                     Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                      für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                      Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1592. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 80f1585c0ce15449….