Gesetze / Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
ElektroStoffV§ 14 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3146)
BGBl. 2021 I S. 3146
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.