Gesetze / Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
ElektroStoffV§ 13 Konformitätsvermutung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Köln, 28.07.2017 – 6 U 193/16Zitiert von 11
- LG Bonn, 17.12.2014 – 16 O 14/14
- LG GieBen, 10.11.2014 – 8 O 43/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/13#abs-1 (1) Bei einem Elektro- oder Elektronikgerät, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, gehen die Marktüberwachungsbehörden davon aus, dass das Gerät die Anforderungen nach § 3 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Satz 2 erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/13#abs-2 (2) Für Elektro- und Elektronikgeräte sowie für deren Werkstoffe und Bauteile wird widerlegbar vermutet, dass sie die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen, wenn
1.
an ihnen durch den Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 nachweisen, oder
2.
sie nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.