Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 9 Kennzeichnung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 20.07.2021 – 4 U 72/20
- VG Düsseldorf, 19.11.2012 – 17 L 1720/12
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2019 – 6 U 51/19Zitiert von 2
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 16/19Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 28.06.2018 – 14 K 2931/17Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 02.04.2019 – 12 O 19/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1278/21Zitiert von 1
- LG München II, 15.06.2021 – 37 O 407/21
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 – 10 S 1990/18
21 Entscheidungen zu § 9 ElektroG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 ElektroG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/9#abs-1 (1) Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden, sind vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem jeweiligen in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkt erstmals auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/9#abs-2 (2) Die Geräte nach Absatz 1 sind außerdem mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kennzeichnen. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.