Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 6 Registrierung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.04.2010 – 7 C 9/09Elektro- und Elektronikgeräte: Registrierung; Vertriebsverbot; Herstellerfiktion; Garantienachweis; MengenmitteilungZitiert von 11
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 4 U 142/13Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 20.05.2021 – 6 U 39/20
- OLG Hamm, 30.08.2012 – I-4 U 59/12
- OLG Hamm, 04.09.2014 – 4 U 77/14Zitiert von 3
- FG Münster, 18.08.2015 – 10 K 3410/13 K,GZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 02.08.2022 – AN 11 K 19.00888
- LG München II, 15.06.2021 – 37 O 407/21
- OLG Frankfurt am Main, 28.02.2019 – 6 U 181/17Zitiert von 1
30 Entscheidungen zu § 6 ElektroG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ElektroG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/6#abs-1 (1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind
beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/6#abs-2 (2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/6#abs-3 (3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.