Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroGAnlage 4 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4) Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2022
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1766;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
Anlage 4 neu gefasst und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.