Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 20a Bezugspersonen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/20a#abs-1 (1) Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Aufwendungen, soweit diese notwendig waren:
Bezugspersonen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/20a#abs-2 (2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 20a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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