Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/32#abs-1 (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/32#abs-2 (2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 32 EinSiG →
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Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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