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§ 32 EinSiG — Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung

Einlagensicherungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.