Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 21 Verschwiegenheitspflicht und Vertraulichkeit der Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Personen, die bei einem Einlagensicherungssystem beschäftigt oder für dieses tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten nach Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt, die Abwicklungsbehörde, die Deutsche Bundesbank, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten. Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 95 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.