Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 22 Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/22#abs-1 (1) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen haben die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz, insbesondere haben sie die Beiträge der ihnen zugeordneten CRR-Kreditinstitute zu erheben, die Mittel nach Maßgabe dieses Gesetzes anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeordneten CRR-Kreditinstituts für nicht zurückgezahlte Einlagen zu entschädigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/22#abs-2 (2) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/22#abs-3 (3) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen entscheidet die Bundesanstalt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/22#abs-4 (4) Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 5 haftet die gesetzliche Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das ihr auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten zur Verfügung steht. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22 EinSiG →
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