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Artikel 95 · BT-Drs. 19/4674 · S. 331

Zu Artikel 95 (Änderung des Einlagensicherungsgesetzes)

Zu Artikel 95 (Änderung des Einlagensicherungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Überschrift des § 21.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 21.

Zu Buchstabe b
Entsprechend der neuen Definition zum Verarbeitungsbegriff in der Verordnung (EU) 2016/679 werden die Wör-
ter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch „Verarbeitung“ ersetzt und die Gesetzesbezeichnung angepasst.
Es handelt sich hierbei um redaktionelle Anpassungen an die Verordnung (EU) 2016/679 und das BDSG.

Zu Buchstabe c
Absatz 4 beschränkt die Auskunfts- und Informationspflichten gemäß der Artikel 12 bis 22, die Vorgaben zur
Datenverarbeitung gemäß Artikel 5 sowie die Pflichten zur Benachrichtigung betroffener Personen gemäß Arti-
kel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 bei Maßnahmen der Einlagensicherungssysteme im Rahmen der Wahrneh-
mung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die Einlagensicherungssysteme befugt sind, personenbezogene Daten zu verar-
beiteten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Drucksache 19/4674                                  – 332 –            Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


Absatz 4 Satz 2 macht von der Möglichkeit des Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch.
Danach können durch nationales Recht die Rechte von betroffenen Personen aus den Artikeln 15 bis 18 sowie
den Artikeln 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 beschränkt werden, sofern dies aufgrund der Sicherstellung
der öffentlichen Sicherheit bzw. zum Schutze sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses
der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziel-
l

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.552 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.106.905–1.112.457 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP