Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Eigenbetriebe
Eig-WO§ 9 Wahlergebnis
Stand: 26.08.2026
Gewählt sind in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Berücksichtigung erforderlich ist, um die für den Vorschlag nach § 114 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung gebotene Anzahl der Beschäftigten zu erreichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 19 WO-LPVG gilt sinngemäß.