Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Eigenbetriebe
Eig-WO§ 8 Stimmabgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/8#abs-1 (1) Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl der wahlberechtigten Beschäftigten aufgrund von Wahlvorschlägen durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag. Die §§ 14 bis 18 WO-LPVG gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/8#abs-2 (2) Auf dem Stimmzettel sind die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Dienststellung aufzuführen. Werden eine Bewerberin oder ein Bewerber aufgrund eines mit einem Kennwort versehenen Wahlvorschlags aufgeführt, ist den Angaben nach Satz 1 das Kennwort des Wahlvorschlags hinzuzufügen. Die Wählerinnen und Wähler kennzeichnen die von ihnen gewählten Bewerberinnen und Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Es dürfen so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, wie nach dem Wahlausschreiben von der Versammlung der Beschäftigten für den Betriebsausschuss vorgeschlagen werden müssen; werden mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt, ist der Stimmzettel ungültig.