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Eig-WO

§ 10 Wahlniederschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/10#abs-1 (1) Nach Ermittlung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:

1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallene Stimmenzahl;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die Namen der für den Vorschlag nach § 114 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung gewählten Bewerberinnen und Bewerber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/10#abs-2 (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/10#abs-3 (3) Die Wahlakten sind mindestens für die Dauer der Wahlzeit der Gewählten durch den Personalrat aufzubewahren. § 20 WO-LPVG gilt sinngemäß.

§ 9 § 11