Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Eigenbetriebe
Eig-WO§ 10 Wahlniederschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/10#abs-1 (1) Nach Ermittlung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
3. die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallene Stimmenzahl;
4. die Zahl der ungültigen Stimmen;
5. die Namen der für den Vorschlag nach § 114 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/10#abs-2 (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/10#abs-3 (3) Die Wahlakten sind mindestens für die Dauer der Wahlzeit der Gewählten durch den Personalrat aufzubewahren. § 20 WO-LPVG gilt sinngemäß.