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§ 9 Eig-WO (Nordrhein-Westfalen) — Wahlergebnis

Wahlordnung für Eigenbetriebe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gewählt sind in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Berücksichtigung erforderlich ist, um die für den Vorschlag nach § 114 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung gebotene Anzahl der Beschäftigten zu erreichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 19 WO-LPVG gilt sinngemäß.