Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Eigenbetriebe

Eig-WO

§ 6 Wahlvorschläge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/6#abs-1 (1) Die Wahlberechtigten sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (16 Abs. 4 LPVG) können Wahlvorschläge machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/6#abs-2 (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/6#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 10 bis 13 WO-LPVG gelten sinngemäß.

§ 5 § 7