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# § 6 Eig-WO (Nordrhein-Westfalen) — Wahlvorschläge

Wahlordnung für Eigenbetriebe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlberechtigten sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (16 Abs. 4 LPVG) können Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.

(3) Die Vorschriften der §§ 10 bis 13 WO-LPVG gelten sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 6 Eig-WO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/6

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