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Eig-WO

§ 5 Wahlausschreiben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/5#abs-1 (1) Der Wahlvorstand erlässt spätestens acht Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt ein Wahlausschreiben.Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/5#abs-2 (2) Das Wahlausschreiben muss enthalten

1. den Ort und den Tag seines Erlasses;

2. die Bestimmung des Ortes, an dem das Wählerverzeichnis, die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz und diese Verordnung ausliegen;

3. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;

4. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur vor Ablauf von einer Woche seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;

5. die Zahl der Beschäftigten, die von der Versammlung der Beschäftigten für den Betriebsausschuss vorgeschlagen werden müssen (§ 114 Abs. 3 der Gemeindeordnung); hierbei ist von der auf den Tag des Erlasses des Wahlausschreibens festgestellten Zahl der in der Regel Beschäftigten auszugehen;

6. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

7. den Hinweis auf die Mindestzahl von Beschäftigten, von denen ein gültiger Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss;

8. den Hinweis, dass jeder Wahlvorschlag mindestens so viele Namen enthalten soll, wie Beschäftigte nach Nummer 5 für den Betriebsausschuss vorgeschlagen werden müssen;

9. den Hinweis, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht (Nr. 6) eingereicht worden sind;

10. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe oder die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe;

11. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;

12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstandes);

13. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden;

14. den Ort und den Termin der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/5#abs-3 (3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck dieser Verordnung, der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz und des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/5#abs-4 (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/5#abs-5 (5) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 4 § 6