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§ 6 Eig-WO (Nordrhein-Westfalen) — Wahlvorschläge

Wahlordnung für Eigenbetriebe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlberechtigten sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (16 Abs. 4 LPVG) können Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.

(3) Die Vorschriften der §§ 10 bis 13 WO-LPVG gelten sinngemäß.