Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Eigenbetriebe

Eig-WO

§ 4 Wählbarkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/4#abs-1 (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die

1. am Wahltag seit sechs Monaten bei dem Eigenbetrieb oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, bei einem der Eigenbetriebe beschäftigt sind,

2. am Wahltag Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/4#abs-2 (2) Wählbar ist nicht,

- wer wöchentlich regelmäßig weniger als zwei Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist,

- wer am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist,

- wer nach der Wahl Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten bei dem Eigenbetrieb oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, bei einem der Eigenbetriebe wahrnimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/4#abs-3 (3) Besteht der Eigenbetrieb oder einer der Eigenbetriebe, für die ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1.

§ 3 § 5