Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Eigenbetriebe

Eig-WO

§ 3 Wahlrecht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/3#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage

1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,

2. in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/3#abs-2 (2) Wahlberechtigt sind nicht

a) Beschäftigte, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden,

b) Mitglieder der Betriebsleitung und deren Stellvertretung,

c) Beschäftigte, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,

d).Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als achtzehn Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,

e) Beschäftigte, die bei Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintreten.

§ 2 § 4