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# § 3 Eig-WO (Nordrhein-Westfalen) — Wahlrecht

Wahlordnung für Eigenbetriebe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage

1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,

2. in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(2) Wahlberechtigt sind nicht

a) Beschäftigte, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden,

b) Mitglieder der Betriebsleitung und deren Stellvertretung,

c) Beschäftigte, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,

d).Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als achtzehn Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,

e) Beschäftigte, die bei Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintreten.

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Zitiervorschlag: § 3 Eig-WO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/3

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