Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Eigenbetriebe
Eig-WO§ 2 Wahlvorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/2#abs-1 (1) Der Personalrat bestellt spätestens zehn Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende bzw. als Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/2#abs-2 (2) Ist kein Personalrat vorhanden oder kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht fristgerecht nach, so bestellt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Wahlvorstand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/2#abs-3 (3) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/2#abs-4 (4) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG).