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Eig-WO

§ 2 Wahlvorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/2#abs-1 (1) Der Personalrat bestellt spätestens zehn Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende bzw. als Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/2#abs-2 (2) Ist kein Personalrat vorhanden oder kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht fristgerecht nach, so bestellt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Wahlvorstand.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/2#abs-3 (3) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/2#abs-4 (4) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG).

§ 1 § 3