(1) Nach Ermittlung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
3. die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallene Stimmenzahl;
4. die Zahl der ungültigen Stimmen;
5. die Namen der für den Vorschlag nach § 114 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Die Wahlakten sind mindestens für die Dauer der Wahlzeit der Gewählten durch den Personalrat aufzubewahren. § 20 WO-LPVG gilt sinngemäß.