Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Eigenbetriebe
Eig-WO§ 11 Mitteilung des Ergebnisses
Stand: 26.08.2026
Der Wahlvorstand teilt dem Rat und der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl den Vorschlag nach § 114 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung schriftlich mit. In dem Vorschlag sind die vorgeschlagenen Personen nach Stimmenzahlen zu ordnen. Die Stimmenzahlen sind hinter den Namen anzugeben.