Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
EiMarktV§ 3 Antrag auf Zulassung einer Packstelle
Stand: 10.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/3#abs-1 (1) Die Zulassung einer Packstelle nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 erfolgt auf Antrag des Betreibers bei der zuständigen Landesbehörde. Der Antrag muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebes sowie des Betriebsinhabers enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/3#abs-2 (2) Eine Änderung der Räumlichkeiten der Packstelle oder der technischen Anlagen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Änderungsverlauf
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30.10.2024 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 342)
BGBl. 2024 I Nr. 342
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.