Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
EiMarktV§ 2 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere
Stand: 22.03.2022
Wer Eier liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert sind, hat auf jeder Stufe der Lieferkette mit Ausnahme des Einzelhandels in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren die Güte- oder Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind.
Änderungsverlauf
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30.10.2024 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 342)
BGBl. 2024 I Nr. 342
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10.03.2022 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2022 (BGBl. I 428)
BGBl. 2022 I S. 428
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