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# § 3 EiMarktV — Antrag auf Zulassung einer Packstelle

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier  
Stand: 10.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung einer Packstelle nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 erfolgt auf Antrag des Betreibers bei der zuständigen Landesbehörde. Der Antrag muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebes sowie des Betriebsinhabers enthalten.

(2) Eine Änderung der Räumlichkeiten der Packstelle oder der technischen Anlagen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 3 EiMarktV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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