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# § 2 EiMarktV — Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier  
Stand: 22.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Eier liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert sind, hat auf jeder Stufe der Lieferkette mit Ausnahme des Einzelhandels in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren die Güte- oder Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind.

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Zitiervorschlag: § 2 EiMarktV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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