Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz

EhfG

§ 23c Übergangsvorschrift zu § 10

Stand: 10.06.2019

Bund

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach § 10 Abs. 1 und 2, ist § 312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.

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