Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG§ 23b Übergangsvorschrift zu § 13
Stand: 10.06.2019
Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.
Änderungsverlauf
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 23b geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 61 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 23b geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954)
BGBl. 2003 I S. 2954
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 23b geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.